- verfassungsrechtliche Gründe sprechen dagegen
- nicht dem Druck der EU beugen
- kein Garant für mehr Verkehrssicherheit
Der Automobilclub von Deutschland (AvD) lehnt die Einführung einer Halterhaftung und einer Kostentragungspflicht des Halters bei Verstößen im fließenden Verkehr ab. Dafür hat sich der AvD Rechts- und Verkehrsausschuss in seiner Sitzung im Rahmen der AvD-Jahreshauptversammlung am Samstag, dem 6. Juni 2009, in Mainz ausgesprochen. Der Ausschuss unter Vorsitz von AvD-Vizepräsident Dr. Klaus Büttner fordert den Gesetzgeber und das Bundesamt für Justiz auf, im Rahmen der Umsetzung des EU Rahmenbeschlusses (RbGeld vom 22.03.2005) zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen dafür zu sorgen, dass die im Grundgesetz verbrieften Rechte der deutschen Autofahrer gewahrt bleiben. Dies müsse umso mehr für die Anwendung des geplanten Geldsanktionsgesetzes gelten, welches 2010 in Kraft treten soll.
Nach Ansicht des AvD darf es nur in solchen Fällen zu einer Vollstreckung in Deutschland kommen, in denen der Fahrer festgestellt ist oder aber eine Kostentragungspflicht des Halters auch nach deutschem Recht besteht. So ist beispielsweise nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) der Halter bei Halt- und Parkverstößen verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden kann.
Seitens der EU wird jedoch die Einführung einer Halterhaftung auch für Zuwiderhandlungen im fließenden Straßenverkehr immer stärker fokussiert. Darauf deutete zuletzt der Vorschlag einer Richtlinie zur besseren Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften (Enforcement Directive vom 19.03.2008) hin, der auf eine Halterhaftung hinauslaufen würde.
An Lösungen zu arbeiten, die einer Erhöhung der Verkehrssicherheit zuträglich sind, ist für den AvD selbstverständlich. Rechte der Autofahrer zu beschneiden, nur um letztlich den behördlichen Aufwand bei der Beweisführung so gering wie möglich zu halten, ist jedoch nicht verhältnismäßig.
Gegen eine Ausdehnung der Halterhaftung auf Verstöße im fließenden Verkehr sprechen vor allem aber verfassungsrechtliche Gründe: Dem Halter eines Fahrzeugs ein Bußgeld aufzuerlegen, ohne ihm nachweisen zu können, dass er auch der Fahrer war, widerspricht dem Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld“. Bekäme der Halter auch dann einen Kostenbescheid, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden könnte – etwa weil er vom Halter nicht benannt wird – würde dies einer bußgeldbewehrten Auskunftspflicht entsprechen. In Österreich wird dies bereits in Form der so genannten Lenkerauskunft praktiziert. Eine entsprechende Verpflichtung würde jedoch mit dem deutschen Recht "sich nicht selbst belasten zu müssen" beziehungsweise mit dem Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten naher Angehöriger kollidieren.
Auch Verkehrssicherheitsaspekte können es nach Ansicht von AvD-Vizepräsident Dr. Klaus Büttner nicht rechtfertigen, die Rechte der Betroffenen einzuschränken. "Im Interesse der Verkehrssicherheit muss vielmehr derjenige zur Verantwortung gezogen werden, der auch tatsächlich den Verstoß begangen hat. Nur dann kann der erzieherische Effekt, der hinter einer Bestrafung stecken sollte, erreicht werden. Die Einführung der Halterhaftung ist kein Garant für mehr Verkehrssicherheit."