
Private Firmen dürfen nicht im Auftrag von Kommunen Verkehrsüberwachungen durchführen und bei Geschwindigkeitsübertretungen blitzen. Das entschied gestern das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer Grundsatzentscheidung.
Freigesprochen wurde ein Beschuldigter wegen Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit. Die Gemeinde Freigericht hatte eine private GmbH mit der Kontrolle von Geschwindigkeitsmessungen beauftragt. Die Geschwindigkeitsmessung hatte der Zeuge B. (Angestellter der privaten GmbH) vorgenommen. Die Gemeinde hatte mit dieser GmbH einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen.
Das OLG urteilte, dass die Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe ist, die nicht durch private Dienstleister vorgenommen werden darf. Grundsätzlich müssten eigene Bedienstete den Verkehr überwachen. Die Mitarbeiter müssten außerdem entsprechend qualifiziert sein.
„In der Folge dieses gesetzwidrigen Handelns sind sämtliche Verkehrsüberwachungen des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks der Gemeinden Freigericht und Hasselroth mindestens seit dem 23.03.2017 unzulässig“, stellt das OLG fest. „Darüber hinaus dürfte dies auch für die Gemeinden Brachttal und Nidderau gelten, da der Zeuge dort...ebenfalls unter den genannten Bedingungen tätig war“, so das OLG abschließend.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 6.11.2019, Aktenzeichen 2 Ss-OWi 942/19
(vorausgehend AG Gelnhausen, Urteil vom 29.5.2019, Az. 44 OWi – 2545 Js 3379/19)
Quelle: Pressemitteilung Oberlandesgericht Frankfurt am Main
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